Die EU-Mitgliedstaaten haben den Weg freigemacht, um nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe in den Seeverkehr zu bringen. Sie stimmten der Verordnung „FuelEU Maritime“ zu. Am 12. Juli hatte auch das EU-Parlament für die im Trilogverfahren erzielte Einigung gestimmt, berichtet Hafen Hamburg Marketing.
Die neuen Vorgaben gelten für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5.000, die in Häfen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats einlaufen, aus ihnen auslaufen oder sich dort aufhalten. Zudem gilt für Container- und Passagierschiffe eine Landstrompflicht ab 2030. Der Einsatz von synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren Energien wird für die Schifffahrt gezielt gefördert.
Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing: ”Nachdem wir kürzlich bereits auf UN-Ebene einen Durchbuch für den maritimen Klimaschutz erzielen konnten, forcieren wir mit der ‘FuelEU Maritime’-Initiative nun auf europäischer Ebene die tatsächliche Transformation hin zum klimaneutralen Schiffsverkehr. Der Verordnungsentwurf ist technologieoffen und berücksichtigt die besonderen Wettbewerbsbedingungen im Seeverkehrssektor. Hauptziel ist es, die Nachfrage nach erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und deren konsequente Nutzung zu steigern und damit die Treibhausgasemissionen im Seeverkehr entscheidend zu verringern. Die Initiative dürfte so eine grundlegende Rolle bei der Umsetzung des europäischen Klimagesetzes für die Schifffahrt spielen.”
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: ”Heute hat die EU entscheidende Weichen für mehr Klimaschutz und den Einsatz von erneuerbaren Kraftstoffen im Seeverkehr gestellt. Auch künftig werden Reedereien auf Kraftstoffe angewiesen sein, denn elektrische Antriebe sind für den Langstreckenverkehr bisher keine Option. Im Seeverkehr sind E-Fuels aus erneuerbaren Energien daher eine sinnvolle klimafreundliche Alternative. Mit den neuen Vorgaben gibt die EU den Herstellern und Reedereien die nötige Planungssicherheit, treibt die Entwicklung moderner Technologien voran und macht erneuerbare Kraftstoffe für den Seeverkehr marktreif. Aber es gibt auch Schatten: Dass Kraftstoffe aus fossilen Quellen und aus Atomenergie auch als Erfüllungsoption zugelassen sind, ist bedauerlich. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass vorwiegend synthetische Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien eingesetzt werden, um den Seeverkehr klimaneutral zu machen.”
Die “FuelEU Maritime” legt EU-weit einheitliche Regeln für die Begrenzung der Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffes verwendeten Energie fest, und damit vor allem der Kraftstoffe. Die Verordnung aus dem Fit-for-55-Paket sieht vor, dass die Schifffahrt in der EU ihre Emissionen ab 2025 um 2 %, ab 2030 um 6 %, ab 2035 um 14,5 %, ab 2040 um 31 %, ab 2045 um 62 % und ab 2050 um 80 % reduzieren muss. Die Reduktionsziele der Treibhausgasintensität werden gegenüber der durchschnittlichen Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie aus dem Jahr 2020 festgelegt. Die Bewertung der Treibhausgasemissionen aller Kraftstoffe erfolgt anhand einer Lebenszyklusbetrachtung (sog. Well-to-wake (WtW)-Ansatz der die Treibhausgase Kohlendioxid, Methan und Lachgas einbezieht). Als Erfüllungsoption sind alle Kraftstoffe zugelassen, die Gesetzesinitiative ist somit technologieneutral.
Der Einsatz von synthetischen Kraftstoffen wird mit einem besonderen Mechanismus angereizt: Sollte der Anteil synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbaren Energien (sog. „renewable fuels of non-biological origin, RFNBO) im Brennstoffmix im Jahr 2031 nicht über ein Prozent liegen, tritt automatisch ab 2034 eine verpflichtende Mindestquote von zwei Prozent für diese RFNBO-Kraftstoffe in Kraft. Über die Verwendung von alternativen Kraftstoffen hinaus verpflichtet die FuelEU Maritime Verordnung Container- und Passagierschiffe in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Landstromversorgung oder alternativ Nullemissions-Technologien zur Energieversorgung an Bord zu verwenden.
Diese Verordnung tritt am 20sten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025, mit Ausnahme einiger Artikel, die ab dem 31. August 2024 gelten.