Diese Verpflichtung ist nur gültig für Verkäufe auf Endverbraucherebene. Vorgelagerte Handelsstufen sind davon nicht betroffen. Ausgenommen von der Verordnung sind darüber hinaus Gebinde von 1,5 kg oder mehr, sowie Obst und Gemüse, das dem Verderb ausgesetzt wäre, falls es lose angeboten würde. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur für eine befristete Dauer. Um welche Erzeugnisse es sich im Einzelnen handelt, kann im Dekret-Entwurf nachgelesen werden.
Eine ähnliche Regelung für Deutschland oder die gesamte EU ist derzeit offensichtlich nicht im Gespräch. Allerdings müssen Unternehmen, die vorverpackte Ware nach Frankreich exportieren, die neuen Vorgaben erfüllen.
Die exakten Bestimmungen sind in der TRIS-Datenbank auch in deutscher Sprache abrufbar. i.e.