Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein weitreichendes Urteil über die Verwendung des EU-Bio-Logos gefällt: Ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel darf das EU-Bio-Logo nur dann führen, wenn es allen Vorgaben des Unionsrechts entspricht.
Das gelte auch, wenn die Produktionsvorschriften des Drittlands als denen des Unionsrechts gleichwertig anerkannt seien. Entscheidend sei den Richtern zufolge, dass die EU-Vorschriften auch tatsächlich eingehalten würden.
Ins Rollen gebracht hatte den Fall das deutsche Unternehmen Herbaria, das sich auf die Herstellung und Vermarktung von Gewürzen, Tees, Kaffee und Naturdrogerie in Bioqualität spezialisiert hat. Der Hersteller mit Sitz in Oberbayern hatte ein Mischgetränk aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen mit nicht-pflanzlichen Vitaminen und Eisengluconat mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet.
Daraufhin ordneten die deutschen Behörden die Entfernung des Logos von der Verpackung an. Begründung: Das Getränk entspreche nicht den Vorgaben der EU-Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen. Vitamine und Mineralstoffe dürften verarbeiteten Erzeugnissen mit EU-Bio-Auslobung laut Verordnung nur dann zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei bei dem fraglichen Herbaria-Mischgetränk nicht der Fall.
Postwendend machte Hersteller Herbaria vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Ungleichbehandlung seines Getränks gegenüber einem vergleichbaren, aus den Vereinigten Staaten eingeführten Erzeugnis geltend. Dies enthalte ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe, werde aber nicht mit einem solchen Kennzeichnungsverbot belegt. Die USA seien als Drittland anerkannt, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften denen der EU gleichwertig seien, so Herbaria. Diese Anerkennung ermögliche, dass Konkurrenzprodukte aus den USA das EU-Bio-Logo tragen dürften, sofern sie nur die dortigen Produktionsvorschriften erfüllten - also auch dann, wenn sie nicht den Produktionsvorschriften gemäß Unionsrecht entsprächen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daraufhin den EuGH zu der in Rede stehenden Ungleichbehandlung eingeschaltet. AgE