Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat noch nicht entschieden, ob es nach der Ablehnung der Novelle des Düngegesetzes im Bundesrat den Vermittlungsausschuss anruft. Dies werde geprüft, teilte eine Sprecherin des Ressorts am 19. Juli auf Anfrage gegenüber AGRA Europe mit.
Keine Angaben machte die Sprecherin, wann eine Entscheidung fallen werde. Offen ließ die Sprecherin auch, wann mit einem Entwurf für eine Verordnung zum Wirkungsmonitoring und gegebenenfalls zu einer Änderung der Stoffstrom- oder Nährstoffbilanzverordnung zu rechnen ist. Damit zeichnet sich ab, dass es vor den drei Landtagswahlen im September aller Voraussicht nach nicht mehr zu einem Vermittlungsverfahren kommen wird. Das BMEL hält den Angaben zufolge nach wie vor an der Stoffstrombilanz fest.
Bürokratiearme Vereinfachung
Den Inhalt der Verordnungen wolle man mit den Ländern zu besprechen, versicherte die Ministeriumssprecherin. Dabei gehe es um Vorgaben und Regelungen, die für weitergehende Maßnahmendifferenzierungen erforderlich seien und von der EU-Kommission akzeptiert würden. Aus Sicht des BMEL wäre seiner Sprecherin zufolge ein differenzierter Ansatz Erfolg versprechend, um mit EU-Kommission über eine Stärkung des Verursacherprinzips zu verhandeln. Zum einen gehe es darum, die Wirkung der Maßnahmen der Düngeverordnung (DüV) schlagbezogen zu beurteilen, und zwar anhand von vorhandenen Daten. Zum anderen werde angestrebt, unter Hinzunahme der Stoffstrom-/Nährstoffbilanz mögliche erweiterte Maßnahmendifferenzierungen gesamtbetrieblich umzusetzen. Bei der Ausgestaltung der Verordnungen strebe man eine „bürokratiearme Vereinfachung“ und die Mehrfachnutzung der ohnehin anfallenden betrieblichen Daten an.
Verursacherprinzip stärken
Die Sprecherin bekräftigte das Ziel der Bundesregierung, von einem System der pauschalen Düngebeschränkungen hin zu einer Stärkung des Verursacherprinzips zu kommen. Nach der Ablehnung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes im Bundesrat sei offen, wie diese angestrebten Entlastungen der landwirtschaftlichen Betriebe erreicht werden können. Zugleich werde mit dem Düngegesetz die Grundlage für die Verordnung zum Wirkungsmonitoring geschaffen, das die Bundesregierung im Rahmen der Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens zur EU-Nitratrichtlinie zugesagt habe.
Monitoring und Nährstoffbilanzierung
Die Sprecherin erinnerte an die Voraussetzungen, unter denen die EU-Kommission 2023 das jahrelange Nitrat-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt habe. Zum einen habe die Bundesregierung erste Sofortmaßnahmen zur Reduzierung der Nitratbelastung in Roten Gebieten ergriffen, die von der Kommission akzeptiert worden seien. Zum anderen habe man die Zusage gegeben, die Düngeregeln grundsätzlich zu überarbeiten, um ein nachvollziehbares sowie überprüfbares und verursachergerechtes System zu etablieren. „Dafür braucht es ein Monitoring zu den konkreten Nitrat-Einträgen der Landwirtschaft sowie eine Nährstoffbilanzierung“, betonte die Sprecherin. Beides hätte per Verordnung geregelt werden sollen.
Ein Schritt nach dem anderen
Die Ministeriumssprecherin wies darauf hin, dass es für den Erlass von Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. In einer solchen Ermächtigungsgrundlage werde allgemein festgelegt, was mit den Verordnungen geregelt werden dürfe. Das überarbeitete Düngegesetz habe eine solche Grundlage schaffen sollen. „Bei den Düngeregeln muss ein Schritt nach dem anderen gegangen werden“, stellte die Sprecherin klar. Mit dem Düngegesetz würden im ersten Schritt die Ermächtigungen für Verordnungen geändert und hinsichtlich der geplanten Monitoringverordnung neu geschaffen. Die Verordnungen würden dann im zweiten Schritt erarbeitet oder im Fall der Stroffstrombilanz fortentwickelt. Beide Verordnungen durchliefen ein separates Rechtsetzungsverfahren. AgE