Am 27. Januar 2021 informierte der Bundesrat über die neuen Covid-19-Bestimmungen im Reisenden-Verkehr. SWISSCOFEL hat mit dem Bundesamt für Gesundheit BAG abgeklärt, welche Bestimmungen ab dem 8. Februar 2021 für Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr gelten werden.
Grundsätzlich, so SWISSCOFEL, gelten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils aktuellen Bestimmungen der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs SR.818.101.27. In Artikel 3 und 8 der Verordnung sind Ausnahmen festgehalten.
Für Fahrer, die beruflich Güter befördern gelten diese Ausnahmebestimmungen weiterhin; auch, wenn sie aus Gebieten/Ländern mit einem erhöhtem Ansteckungsrisiko kommen. Das heißt: Berufsfahrer müssen nicht in Quarantäne und auch die Testpflicht gilt für sie nicht, weil Art.8, Absatz 1, Bst. b zur Anwendung gelangt. Hingegen müssen ab dem 8. Februar alle in die Schweiz einreisenden Personen ihre Kontaktdaten erfassen (Art. 3 Abs. 1) - ausgenommen sind lediglich Personen nach Art. 3 Abs. 2 (Individualverkehr aus nicht-gelisteten Staaten) und 3 (Einreisende aus Grenzgebieten).