Obst und Gemüse, das aus Drittländern wie der Schweiz in die Europäische Union (EU) exportiert und dort verkauft wird, muss bestimmte Qualitäts- und Kennzeichnungskriterien erfüllen. Das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU hält fest, dass die EU die Gleichwertigkeit der Kontrollen, welche die Schweiz bei diesen Erzeugnissen vornimmt, anerkennt. Wie die Qualiservice GmbH mitteilt, wurde sie beauftragt, diese Kontrollen im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft durchzuführen.
Bisher fielen Citrusfrüchte nicht in den Geltungsbereich dieser Anerkennung. Citrusfrüchte, die aus der Schweiz in die EU exportiert oder re-exportiert wurden, mussten bei der Einfuhr in die EU dort erneut kontrolliert werden. Mit der weiteren Harmonisierung der pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen zwischen der Schweiz und der EU konnte die Gleichwertigkeit der Schweizer Kontrollen nun auf Citrusfrüchte ausgedehnt werden. Dieser Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft trat am 1. Februar 2017 in Kraft. Der Anhang 1 der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) wurde entsprechend angepasst. Auch Re-Exporte von Citrusfrüchten in die EU unterliegen der obligatorischen Exportkontrolle unterliegen. Damit Qualiservice GmbH die Kontrollen zum gewünschten Zeitpunkt durchführen kann ist es notwendig, dass die Exporte mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.