Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), der Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) informieren in einem gemeinsamen Flyer über die rechtliche Situation bei der Anlieferung von Waren an den Handelsrampen.
Frachtführer, Spediteure und im Werkverkehr anliefernde Unternehmen sowie Warenempfänger erhalten damit einen Überblick über die Rechte und Pflichten der Beteiligten, wie sie sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) 2017 ergeben. Denn wenn vertragliche Absprachen fehlen, greifen diese Regelungen unmittelbar.
Die Verbände haben das Informationsblatt im Rahmen der Sitzung des Arbeitskreises Laderampe am 15. Januar 2019 im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgestellt. Bereits das vom BMVI im Jahr 2013 in Auftrag gegebene Gutachten „Schnittstelle Rampe – Lösungen zur Vermeidung von Wartezeiten“ hat fehlende vertragliche Beziehungen zwischen Frachtführer und Warenempfänger als Ursache für Schnittstellenprobleme identifiziert. Hieran hat sich bis heute nichts geändert: Da die Situation im logistischen Alltag allzu oft nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht, wollen die Verbände mit dem Flyer für mehr Rechtssicherheit sorgen. Zu häufig werden Lkw-Fahrer zur Entladung der Fracht herangezogen, obwohl hierfür keine rechtliche Verpflichtung seitens des Transportunternehmens besteht. Zudem verzögern vorab nicht vertraglich vereinbarte, zeitintensive Arbeiten für die Fahrer, wie das Abpacken von Mischpaletten oder das Entfernen von Verpackungsmaterialien, die eigentliche Warenanlieferung.
An den Warenlagerrampen des Handels besteht aus Sicht der Verbände deshalb dringender organisatorischer Handlungsbedarf. Auch das Berufsbild des Kraftfahrers könnte wieder aufgewertet werden, wenn diese nicht mehr als Entladehelfer missbraucht werden.