Das Common Office, das Verkehrsunternehmen aus Frankreich, den nordischen Ländern und Deutschland vereint, ist fest entschlossen, im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Dekarbonisierung des Verkehrs im Sinne der Ersetzung von fossilen Brennstoffen beizutragen, und begrüßt die Annahme der Reform der Eurovignetten-Richtlinie. Der neue Text ermögliche einen stärker harmonisierten Rahmen für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge in der gesamten Europäischen Union, teilt der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) mit.
Das zentrale neue Element der Reform ist die Umstellung der Mautvariation nach CO2-Emissionen der Fahrzeuge sowie eines Aufschlags für CO2-Emissionen (externe Kosten). Die zeitabhängige Straßenbenutzungsgebühr wird durch eine entfernungsabhängige Mautgebühr ersetzt.
Das Common Office warne nachdrücklich vor einer doppelten oder gar dreifachen Besteuerung von CO2-Emissionen gleicher Herkunft. Tatsächlich müsse der neue Eurovignetten-Deal in Verbindung mit dem „Fit for 55“-Paket betrachtet werden, das auch die mögliche Integration von CO2 in die Energiebesteuerungsrichtlinie sowie in das EU-Emissionshandelssystem (ETS) vorschlage. 'Wir fordern einen Stopp aller nationalen Maßnahmen zur Besteuerung von CO2-Emissionen des Straßengüterverkehrs zusätzlich zur Eurovignetten-Richtlinie. Eine mehrfache CO2-Besteuerung des Straßengüterverkehrs ist nicht akzeptabel!', heißt es weiter.
Die überarbeitete EU-Wegekostenrichtlinie, die jetzt vom Europäischen Parlament in Straßburg verabschiedet wurde, enthalte eine Klausel zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von CO2-Emissionen im Straßengüterverkehr. Das Common Office begrüße dies außerordentlich und werde ein großes Augenmerk auf die Umsetzung dieser Klausel richten.
Darüber hinaus betont das Common Office weiterhin seine Forderung nach fairen Wettbewerbsbedingungen für alle Verkehrsträger. Die Anlastung der Wegekosten muss nach derselben Methodik für alle Verkehrsträger erfolgen, einschließlich CO2-Standards und anderer externer Kosten. Der Straßengüterverkehr darf nicht einseitig belastet werden.
Da die neue Richtlinie die Güterkraftverkehrsbranche noch mehr dazu dränge, in emissionsarme oder emissionsfreie Nutzfahrzeuge zu investieren, wäre eine stärkere Zweckbindung der Mauteinnahmen unerlässlich gewesen. Das Common Office wird in engem Kontakt mit der Politik stehen, damit die Zweckbindung von Mauteinnahmen zur Finanzierung eines klimaneutralen Straßengüterverkehrs merklich beiträgt, so der BLG abschließend.