Die Europäische Kommission hat den entsprechenden Vorschlag zur Findung gemeinsamer Kriterien am 22. März vorgestellt. Dadurch sollen die Verbraucher „größere Klarheit und mehr Sicherheit (haben), dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist.“ Und sie sollen besser informiert sein, um fundiertere Entscheidungen für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen treffen zu können. „Auch für die Unternehmen wird dies Vorteile mit sich bringen, da klarer erkennbar sein wird, welche Unternehmen echte Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternehmen, sodass sie die Verbraucher für sich gewinnen und ihre Absätze steigern können und nicht mehr unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten zu schaffen“, so die Europäische Kommission. Dass Handlungsbedarf bestand, lässt sich anhand einiger Zahlen belegen. Einer Studie der Kommission aus dem Jahre 2020 zufolge wurden 53,3 % der geprüften Umweltaussagen in der EU als vage, irreführend oder unfundiert beurteilt und 40 % waren nicht belegt. „Da es keine gemeinsamen Vorschriften zu freiwilligen Umweltaussagen, sogenannten Green Claims, von Unternehmen gibt, kommt es zu Grünfärberei (Greenwashing) und es entstehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Markt, wodurch wirklich nachhaltige Unternehmen benachteiligt werden.“
Nach dem Vorschlag müssen Unternehmen, die freiwillige Umweltaussagen über ihre Produkte oder Dienstleistungen machen, Mindeststandards einhalten. Diese beziehen sich sowohl darauf, wie diese Aussagen zu belegen sind, als auch darauf, wie sie kommuniziert werden. Der Vorschlag zielt z.B. ab auf ausdrückliche Werbeaussagen, wie „klimaneutraler Versand“ oder „Verpackung zu 30 % aus recyceltem Kunststoff.“ Außerdem soll gegen den zunehmenden „Wildwuchs“ öffentlicher und privater Umweltzeichen vorgegangen werden. Der Vorschlag deckt der Kommission zufolge alle freiwilligen Werbeaussagen über umweltbezogene Auswirkungen, Aspekte oder Leistungen von Produkten, Dienstleistungen und der Gewerbetreibenden selbst ab. „Ausgenommen sind jedoch Umweltaussagen, die unter bestehende EU-Vorschriften fallen, wie das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo für ökologische/biologische Lebensmittel, da durch die geltenden Rechtsvorschriften bereits gewährleistet wird, dass diese regulierten Aussagen zuverlässig sind. Umweltaussagen, die von künftigen EU-Regulierungsvorschriften abgedeckt werden, werden aus demselben Grund ausgeschlossen.“ Nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren muss der Vorschlag für eine „Green Claims“-Richtlinie nun vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.