Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erhalten für Anträge auf Teilzahlung zu ihrem operationellen Programm mehr Zeit. Der Bundesrat stimmte am 22.9.2017 der vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegten Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung unter der Maßgabe zu, dass ein Antrag auf Teilzahlung bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann.
Dem Verordnungsentwurf zufolge sollte die Antragsfrist am 15. Juli enden. Zudem kann nach dem Willen der Länderkammer die zuständige Stelle festlegen, dass ein Antrag ausnahmsweise auch noch bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. Der Bundesrat begründete die Änderungen zur Antragsfrist damit, dass bei einem Einreichungstermin bis zum 15. Juli nur die in den Monaten Januar bis Juni durchgeführten Maßnahmen als Gegenstand des Antrags in Frage kämen. Ob diese Maßnahmen tatsächlich schon bis zum 15. Juli in antragsgerechter Form abgeschlossen seien, sei zudem fraglich und könne zu einer weiteren Reduzierung des Antragsumfangs führen. Wenn die Maßnahmen nicht in den Teilzahlungsantrag einbezogen werden könnten, müsse die Erzeugerorganisation bis zur Auszahlung des Restbetrages im Folgejahr, also unter Umständen bis Oktober des Folgejahres, auf die Erstattung ihrer bereits getätigten Aufwendungen warten. Zudem sollten die Länder unter Beachtung spezieller Gegebenheiten wahlweise auch einen späteren Termin festlegen können. Analog zu der bisher geltenden Regelung sei ein Termin bis spätestens Ende Oktober zweckmäßig, so der Bundesrat. Mit der von ihm gebilligten Änderungsverordnung wird auch eine Ergänzung der Anlage des Marktorganisationsgesetzes vorgenommen. Ergänzt werden personenbezogene Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, die vom Datenaustausch zwischen Bund, Ländern und anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrolle betroffen sind. Hinzu kommen auch neue Vorgaben, die sich aus Entwicklungen des Datenschutzrechts ergeben. AgE