Die nicht zuletzt von der Europäischen Kommission angemahnte Änderung des Düngerechts wird bis auf Weiteres nicht kommen. Aller Voraussicht nach wird der Vermittlungsausschuss nicht mehr vor der Bundestagswahl zusammentreten.

Mit Hilfe eines Traktors wird ein Feld gedüngt

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Das bedeutet das Aus für das vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat abgelehnte Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes. Die Novelle des Düngegesetzes fällt damit der Diskontinuität anheim. Das Gesetzgebungsverfahren müsste vom nächsten Parlament neu aufgerollt werden. Das bedeutet zugleich, dass die bestehende Stoffstrombilanzverordnung zunächst nicht aufgehoben wird. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hatte dies auf der Agrarministerkonferenz (AMK) Anfang September in Oberhof als Beitrag zu einem Gesamtkompromiss mit den Ländern in Aussicht gestellt. Ein Sprecher des Agrarressorts versicherte gegenüber Agra Europe, dass dieses Angebot weiter bestehe. Ob es dazu komme, hänge jedoch von den Beratungen als Ganzes ab. Insbesondere die Länderagrarminister der Union lehnen die Stoffstrombilanz als bürokratisch und weitgehend wertlos für den Grundwasserschutz ab. Das ist auch die Position des Deutschen Bauernverbandes (DBV). Demgegenüber hatten zuletzt vor allem Umweltverbände davor gewarnt, dieses Instrument zu streichen. Nur durch das Zusammenspiel aus Stoffstrombilanz und Monitoring könne Verursachergerechtigkeit in der Düngepolitik geschaffen werden, heißt es in einem Verbändeappell von Ende Oktober.

Keine Maßnahmendifferenzierung ohne Gesetz

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hält dem Sprecher zufolge an seinem Ziel fest, mit dem neuen Düngegesetz und den entsprechenden Verordnungen das Verursacherprinzip zu stärken. Es gehe darum, Betriebe, die das Wasser belasteten, stärker in die Pflicht zu nehmen und gleichzeitig Betriebe zu entlasten, die das Wasser schonten. Mit der Änderung des Düngegesetzes werde deshalb die Absicht einer erweiterten Maßnahmendifferenzierung in den Roten Gebieten festgeschrieben. Darüber hinausgehende Festlegungen seien im Gesetz nicht erfolgt, da sie einer zwingenden Abstimmung mit der EU-Kommission vorgreifen würden. „Die EU-Kommission ist zu einer solchen Abstimmung erst bereit, wenn Deutschland die erforderlichen Grundlagen geschaffen hat“, stellte der Ministeriumssprecher klar. Zu- nächst müsse also die von der EU geforderte und von Deutschland zugesagte belastbare Datengrundlage geschaffen werden, um diese als Diskussionsbasis mit der EU-Kommission für eine mögliche erweiterte Maßnahmendifferenzierung verwenden zu können. Diesem Ziel dient die geplante und zwischen den Beteiligten unstrittige Monitoringverordnung, mit der die Wirksamkeit der geltenden Düngeregeln überprüft werden soll. Die rechtliche Grundlage wird mit der Gesetzesnovelle geschaffen. Dem BMEL-Sprecher zufolge kann Deutschland nur in Abstimmung mit der EU-Kommission mögliche weitergehende Maßnahmendifferenzierungen in den Roten Gebieten festlegen. Ohne ein final beschlossenes Gesetz sei es nicht möglich, entsprechende Daten zu erheben. AgE