Im Entwurf einer Durchführungsverordnung schlägt die EU-Kommission kurzfristig für das laufende GAP-Antragsjahr 2024 vor, den Mitgliedstaaten bei den Vorgaben zur Bereitstellung von biodiversitätsfördernden Flächen im Rahmen der Konditionalität eine vierte Option anzubieten, so der Deutsche Bauernverband (DBV).
Demnach sollen die EU-Länder zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Möglichkeiten für das Jahr 2024 entscheiden können, den Landwirten im Zuge der GAP-Förderung die Erfüllung der sogenannten GLÖZ-8-Verpflichtung durch 7 % der betrieblichen Ackerfläche in Form von stickstoffbindenden Pflanzen bzw. Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten und/oder Brachen bzw. Landschaftselementen zu ermöglichen.
Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Bernhard Krüsken, sieht in der Ankündigung der EU-Kommission einen ersten wichtigen Schritt in die richtige Richtung: „Nun sind die Mitgliedstaaten gefordert, diesen Vorschlag im Rat zügig zu bestätigen. Auch Deutschland muss den Weg in Richtung einer praktikablen und nutzungsintegrierten Umsetzung der Regelungen in der GAP-Förderung mitgehen. Das gilt nicht nur kurzfristig für das GAP-Antragsjahr 2024, sondern auch langfristig für die folgenden Jahre der GAP-Periode 2025 bis 2027. Ganz grundsätzlich bedarf es bei der Konditionalität, bei den Ökoregelungen und bei den Agrarumweltmaßnahmen einer Fokussierung auf produktionsintegrierte Maßnahmen. Seit jeher fordern wir daher einen Verzicht auf pauschale bzw. prozentuale Flächenvorgaben für Brachen und Stilllegungen, denn solche Instrumente passen nicht mehr zur veränderten sicherheits- und versorgungspolitischen Situation und zu den wachsenden Ertragsrisiken im Zuge des Klimawandels. Sowohl die EU als auch der Bund und die Länder tragen Mitverantwortung zur Vermeidung eines zusätzlichen Importsogs von Agrarprodukten.“
Hinsichtlich der nationalen Umsetzung betont Generalssekretär Krüsken: „Die deutschen Landwirte haben sich bereits 2021 gegenüber Bund und Ländern für eine vollständige, praktikable und verlässliche Anwendung der breiten Palette des EU-Rahmens bei der Konditionalität und insbesondere bei den sogenannten nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8) stark gemacht. Im deutschen GAP-Strategieplan und in der nationalen Gesetzgebung fehlt bislang jegliches Angebot einer nutzungsintegrierten Möglichkeit für die Erfüllung der GLÖZ-8-Verpflichtung. Im bereits laufenden Verfahren zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die Bundesregierung nun kurzfristig aufgefordert, unter Paragraph 11 auch langfristig über das Jahr 2024 hinaus eine Anrechnung von Leguminosen und Zwischenfrüchten vorzusehen. Besonders wichtig ist, dass Bund und Länder ungeachtet der formalen Umsetzung bis spätestens Ende Februar politische Zusagen treffen und zügig Klarheit schaffen, damit sich die Landwirte solide und noch rechtzeitig auf die neuen Gegebenheiten vorbereiten können.”