In der freien Landschaft darf nur noch gebietsheimisches Saat- und Pflanzgut eingesetzt werden. Daran hat das Brandenburger Landwirtschaftsministerium mit Verweis auf eine Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz erinnert, die Anfang März in Kraft getreten ist.
Ziel dieser Vorschrift sei es, einen Teil der früheren Artenvielfalt wiederzugewinnen. Das Land unterstütze dies mit der Förderung der extensiven Grünlandnutzung, dem Schutz von Feldrainen und -säumen sowie dem Erhalt von lichten Bereichen in den Waldgebieten. Gebietsfremdes Saat- und Pflanzgut, das nicht der Produktion land- und forstwirtschaftlicher Güter diene, dürfe nun nur noch mit einer besonderen Genehmigung eingesetzt werden. Saatgut von krautigen Pflanzen und Wildgräsern könne in festgelegten Herkunftsregionen gewonnen, dort durch Anbau vermehrt und ausgebracht werden. Für die Verwendung gebietsheimischer Gehölze in der freien Landschaft, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterlägen, gebe es ähnliche Regeln. Dem Ministerium zufolge werden an die Gewinnung und Vermehrung von regionalem Saat- und Pflanzgut hohe fachliche Ansprüche gestellt. Um die Qualität und Regionalität zu sichern, werde die Einhaltung entsprechender Vorschriften durch die Saatgutproduzenten regelmäßig kontrolliert. Brandenburg habe Anteil an drei Herkunftsregionen, nämlich dem Nord- und Ostdeutschen Tiefland sowie an der Uckermark einschließlich des Odertals. AgE