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Die zweite Hilfsmaßnahme für Landwirtinnen und Landwirte in den Sektoren, die besonders unter den Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine leiden, steht: Nachdem seit Beginn der KW 37 der erste Baustein des Hilfspakets, die Anpassungsbeihilfe, ausgezahlt wird, komplettiert ein Kleinbeihilfeprogramm das Paket zielgerichteter Hilfen für energieintensive landwirtschaftliche Betriebe. Für beide Hilfsmaßnahmen stehen zusammen 180 Mio Euro zur Verfügung, so das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir: „Die Auswirkungen von Putins Angriff gegen die Ukraine und seinem damit verbundenen Energiekrieg spüren auch unsere Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Mit der jetzt startenden Kleinbeihilfe erreichen wir nun auch die Betriebe, für die die bereits begonnene Anpassungsbeihilfe nicht greift. Nach fast 135 Mio im ersten Schritt haben wir für das Kleinbeihilfeprogramm rund 45 Mio Euro, um Kostensteigerungen abzumildern. Damit niemand durchs Netz fällt, schreiben wir alle berechtigten Betriebe an und informieren, wie und wo die Kleinbeihilfe beantragt werden kann. Wir wollen verhindern, dass jemand vor lauter Herausforderungen nichts von unserem Programm mitbekommt und eine Frist verpasst. Die Zeit ist auch so schon herausfordernd genug.“

Die Kleinbeihilfe wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ist dafür im Gegensatz zur Anpassungsbeihilfe eine Antragstellung erforderlich. Damit auch alle berechtigten Landwirtinnen und Landwirte über die Kleinbeihilfe und das Antragsverfahren informiert sind, wird die BLE die infrage kommenden Betriebe schriftlich kontaktieren. Anträge können in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Wie bei der Anpassungsbeihilfe sind auch im Kleinbeihilfeprogramm Betriebe aus den Sektoren Freilandgemüsebau und Obstbau, Weinbau und Hopfen sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast anspruchsberechtigt. Zusätzlich ist im Kleinbeihilfeprogramm der Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion anspruchsberechtigt. Von der Kleinbeihilfe profitieren nur diejenigen Betriebszweige, für welche die Anpassungsbeihilfe nicht in Betracht kommt. Dies betrifft neben dem Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion insbesondere Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich zehn Hektar Ackerfläche. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- bzw. Tierzahlen eines Betriebs. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, ist auch die Kleinbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt.

Mit der nun im Bundesanzeiger veröffentlichten „Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfen geschaffen.