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Das Bundeskabinett hat den von Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, vorgelegten Verordnungen zur nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) zugestimmt. Die beiden Verordnungen – GAP-Direktzahlungen-Verordnung und GAP-Konditionalitäten-Verordnung – enthalten nun ergänzende Regelungen, die notwendig sind für den nationalen GAP-Strategieplan, so das BMEL.

Durch den Kabinettsbeschluss sei nun eine Verabschiedung der Verordnungen am 17. Dezember 2021 im Bundesrat möglich. Das sei Voraussetzung dafür, den Strategieplan der Europäischen Kommission fristgerecht zum 1. Januar 2022 zur Genehmigung vorzulegen, heißt es weiter.
Julia Klöckner: „Wir haben wichtige Weichen gestellt: Für eine regionale Landwirtschaft, die noch
mehr für den Klima- und Umweltschutz leistet und dabei wettbewerbsfähig bleibt. Erneut hat sich dabei gezeigt, wie wichtig es war, dass wir als Ministerium die Regelungen zur nationalen Umsetzung der GAP bereits früh in diesem Jahr vorangetrieben haben. Dabei haben wir bei der Abstimmung zu den jetzigen Verordnungen auch die zukünftigen Koalitionäre einbezogen. Zusammen mit den einstimmigen und parteiübergreifenden Beschlüssen der Agrarministerkonferenz haben wir so eine breite politische Basis für die Umsetzung der neuen GAP in Deutschland geschaffen.“

Wesentliche Inhalte der GAP-Direktzahlungen-Verordnung:
  • Verpflichtungen und Prämienhöhen für Öko-Regelungen.
  • Wichtige Begriffsbestimmungen und Definitionen, beispielsweise landwirtschaftliche Tätigkeit, förderfähige Fläche oder aktiver Betriebsinhaber. Neu ist etwa, dass Agroforstsysteme künftig bei den förderfähigen Flächen berücksichtigt werden können.
  • Bestimmungen für die gekoppelten Zahlungen für Schafe, Ziegen und Mutterkühe – hier ist insbesondere die Möglichkeit zum Weidegang eine Voraussetzung für die Zahlung.

Wesentliche Inhalte der GAP-Konditionalitäten-Verordnung:
  • Einzelheiten zu Abstandsregelungen zu Gewässern: In einem Abstand von drei Metern zu Gewässern dürfen weder Düngemittel, noch Pflanzenschutzmittel oder Biozide ausgebracht werden; ausgenommen hiervon sind Gewässer von untergeordneter Bedeutung.
  • Vier Prozent der Ackerflächen sind als nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorzuhalten; ausgenommen von der Verpflichtung sind Betriebe mit höchstens zehn Hektar Ackerflächen sowie Betriebe mit hohem Grünland- oder Dauergrünlandanteil.
  • Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren werden auf landwirtschaftlichen Flächen in solchen Gebieten Bewirtschaftungsauflagen, wie zum Beispiel ein Pflugverbot von Dauergrünland, erlassen.