Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Kapitel II, 1. Absatz: die Worte „bei der Exportkontrolle“* wurden gestrichen.
Kapitel II, B. Reifeanforderungen: Die unterschiedliche Formulierung wurde – wo notwendig – vereinheitlicht.
Kapitel V, A. Gleichmäßigkeit: In den Normen, in denen die Mischung von Sorten, Farben oder Handelstypen zulässig ist, wurde folgender Satz ergänzt: „Im Falle dieser Mischungen ist die Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe jedoch nicht erforderlich.“
Kapitel V, B. Verpackung, 3. Absatz: Bei Warenarten, wo es theoretisch möglich erscheint, wurde folgender Satz ergänzt: „Informationen, die auf einzelne Erzeugnisse gelasert werden, dürfen weder Beschädigungen des Fleisches noch Schalenfehler hervorrufen.“
Kapitel VI, 1. Absatz: Bei der Fußnote zum Wort „Packstück“ wurde folgender Satz ergänzt: „Sie gelten jedoch für Verkaufspackungen (Vorverpackungen), die ohne Umverpackung aufgemacht sind.“
Kapitel VI, A. Identifizierung, 1. Absatz: Das Wort „Ablader“ wurde durch „Exporteur“ ersetzt.
Kapitel VI, A. Identifizierung, 2. Absatz: Nach dem Wort „Bezeichnung“ wurde ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz angefügt: „sofern das Land, das ein solches System anwendet, in der UNECE-Datenbank aufgeführt ist.“
*: Änderungen gefettet