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Seit Sommer 2021 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in Deutschland zuständig. Nun liegt der erste Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vor, wie die BLE mitteilt.

Im Berichtszeitraum war es der BLE vor allem wichtig, für die betroffenen Marktteilnehmer schnellstmöglich sichtbar und ansprechbar zu sein. Wenige Wochen nach Übernahme der Aufgabe sei bereits ein erstes Verfahren eingeleitet worden, das noch nicht abgeschlossen sei, heißt es weiter. Im Laufe der vergangenen Monate gingen zudem Hinweise auf Verstöße ein, woraufhin die BLE zu Jahresbeginn weitere Verfahren eingeleitet und Ermittlungen aufgenommen hat.
„Die BLE ist der Überzeugung, dass nicht nur durch Abschreckung und Sanktionen, sondern auch durch einen modernen, kooperativen Regulierungsansatz Missstände für Betroffene beseitigt werden können“, unterstreicht Dr. Hanns-Christoph Eiden, Präsident der BLE. Neben Sanktionsverfahren bei Verstößen sei es ein besonderes Anliegen, die Unternehmen durch Dialog und Orientierungshilfen bei der Anwendung des Gesetzes zu unterstützen und sie für einen fairen Umgang innerhalb der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu gewinnen. Dies spiegele sich auch im Tätigkeitsbericht wider.

Die BLE wird auf Unternehmen zugehen und Marktteilnehmer in verschiedenen Branchen und auf allen Stufen der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu ihren Erfahrungen mit unlauteren Handelspraktiken befragen. Auch das Informations- und Kommunikationsangebot zu unlauteren Handelspraktiken wird aktualisiert und ergänzt: Hierzu gehört u.a. die Einrichtung eines anonymen Online-Hinweisgebersystems, sodass Hinweise zu unlauteren Handelspraktiken vollständig anonym (auch gegenüber der BLE) übermittelt werden können.
Alle Verträge und Liefervereinbarungen zwischen Marktteilnehmern der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die seit Inkrafttreten des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) am 9. Juni 2021 neu geschlossen wurden, müssen bereits die Vorgaben des Gesetzes einhalten. Bei Altverträgen wurde Unternehmen eine Übergangsfrist eingeräumt, die am 8. Juni 2022 endet. „Hier möchten wir die Marktteilnehmer noch einmal ausdrücklich daran erinnern, dass sie bis dahin ihre Verträge an das Gesetz angepasst haben müssen,“ gibt der BLE-Präsident zu bedenken.
Umsatzstärkere Käufer müssen gegenüber ihren umsatzschwächeren Lieferanten die „schwarzen Klauseln“ und „grauen Klauseln“ des AgrarOLkG beachten. Dies bedeute bspw., dass umsatzstärkere Käufer ihren Lieferanten den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrags auf Verlangen in Textform bestätigen müssen. Zahlungsziele von über 60 Tagen dürfen sie nicht mehr vereinbaren; bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen sind es 30 Tage. Lieferungen verderblicher Erzeugnisse dürfen zudem nicht kurzfristig abbestellt werden. Des Weiteren können Listungsgebühren nur noch für Produkte vereinbart werden, die neu auf den Markt kommen.