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Der „gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand“ (GLÖZ) von Flächen ist in der neuen Periode der europäischen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 eine der Voraussetzungen dafür, dass landwirtschaftliche Betriebe GAP-Mittel in Anspruch nehmen können. GLÖZ 6 besagt, dass Ackerboden im Winter bedeckt sein muss, entweder durch Bepflanzung, Mulchauflagen oder Erntereste. Diese „Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten“ ist durch die EU als Boden- und Erosionsschutzmaßnahme festgelegt.

Was sinnvoll klingt, verhindert bewährte ökologische Praktiken. Besonders für ökologisch wirtschaftende Ackerbau-Betriebe kann diese spezielle Vorgabe der Mindestbodenbedeckung zwischen dem 1. Dezember und dem 15. Januar gravierende negative Auswirkungen haben. Denn die Vorgabe bedeutet de facto ein Pflug- beziehungsweise Bearbeitungsverbot in diesem Zeitraum.
Da Bio-Betriebe auf den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln und synthetischen Stickstoffdüngern verzichten, sind sie auf gute Grundbodenbearbeitung angewiesen. Die Bodenstruktur ist maßgeblich für den Anbau-Erfolg im Ökolandbau, vor allem hinsichtlich Pflanzenentwicklung und -gesundheit. Umso mehr gilt das für Ackerbau-Betriebe, die auf schweren Böden arbeiten. Zudem kann das faktische Bearbeitungsverbot im vorgegebenen Zeitraum zu einer starken Verengung der Fruchtfolge führen – mit der Konsequenz, dass einige Kulturen nicht mehr angebaut werden könnten.
Bioland setzt sich daher auf Länder- und Bundesebene für eine sinnvolle Ausnahmeregelung bei der Mindestbodenbedeckung ein. Bioland-Präsident Jan Plagge erläutert: „Die Möglichkeit, weiterhin mit der rauen Pflugfurche zu arbeiten, ist unbedingt zu gewährleisten. Gerade für den Ökolandbau ist dabei elementar, dass flexibel gehandelt und situativ angepasste Bodenbearbeitung durchgeführt werden kann. Denn der Zeitpunkt, die Witterung und die Bodenbeschaffenheit sind besonders entscheidend für den erfolgreichen Anbau ohne Herbizide sowie synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel.“