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Der Weg ist frei für das erste von zwei zielgerichteten Hilfsprogrammen für die Landwirtinnen und Landwirte, die besonders unter den Folgen des Ukraine-Kriegs leiden: Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat dem Bundeskabinett die „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ vorgelegt. Als zweite Hilfsmaßnahme ist ein Kleinbeihilfeprogramm in Vorbereitung. Insgesamt sollen 180 Mio Euro an die landwirtschaftlichen Betriebe ausgezahlt werden, um die Auswirkungen des Krieges abzumildern, so das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Bundesminister Cem Özdemir: „Die Folgen des verbrecherischen Kriegs in der Ukraine belasten die Landwirtschaft stark – vor allem die Energiepreise machen vielen Betrieben zu schaffen. Hier helfen wir mit 180 Mio Euro Landwirtinnen und Landwirten in den Sektoren, in denen die Auswirkungen besonders groß sind. Und das ganz unbürokratisch: Die Anpassungsbeihilfe wird direkt auf den berechtigten Höfen ankommen, ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Um zielgerichtet Betriebe in allen betroffenen Sektoren zu entlasten, wird außerdem noch ein zweites Hilfsprogramm geschnürt. Denjenigen Betrieben, für die die Anpassungsbeihilfe nicht infrage kommt, greifen wir mit dem Kleinbeihilfeprogramm unter die Arme.“

Der Deutsche Bundestag hatte bereits die gesetzlichen Grundlagen für die Anpassungsbeihilfe geschaffen. Diese Gesetzesänderungen sollen in Kürze in Kraft treten. Die Verordnung für die Anpassungsbeihilfe soll unmittelbar danach verkündet werden. Die Anpassungsbeihilfe ist im Einklang mit den EU-Vorgaben an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft: Voraussetzung ist, dass die Betriebe 2021 eine sogenannte Greening-Prämie für bestimmte nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden erhalten haben – ein Element aus der EU-Agrarförderung, das zu einer klima- und umweltförderlichen Bewirtschaftung verpflichtet. Dadurch können der Kreis der berechtigten Betriebe eindeutig bestimmt und die Gelder ohne Antragsverfahren ausgezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind Betriebe des Freilandgemüsebaus und des Obstbaus, des Weinbaus und Hopfens sowie Hühner-, Puten-, Enten- und Gänsemastbetriebe und Betriebe mit Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast. Die individuelle Beihilfe richtet sich nach den Flächen- und Tierzahlen, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hinterlegt sind. Die SVLFG wird die Anpassungsbeihilfe deshalb auch an die Landwirtinnen und Landwirte auszahlen. Mit der Fördersumme können etwa 40 Prozent der vom bundeseigenen Thünen-Institut ermittelten Gewinnveränderungen infolge des Ukraine-Kriegs ausgeglichen werden. Damit möglichst viele Betriebe profitieren können, ist die Anpassungsbeihilfe auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt. Eine Auszahlung soll bis spätestens 30. September 2022 erfolgen. Zusätzlich ist ein Kleinbeihilfeprogramm für die Betriebsformen in Vorbereitung, für die das Nachhaltigkeitskriterium der Anpassungsbeihilfe nicht in Betracht kommt. Dies betrifft Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion, Tierhaltungsbetriebe, die keine Flächen haben, sogenannte Kleinerzeuger und Betriebe bis ausschließlich 10 ha Ackerfläche und neu gegründete Betriebe, die für das Jahr 2021 keinen Antrag auf Direktzahlungen stellen konnten. Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den Marktstörungen infolge des Ukraine-Kriegs besonders betroffen ist. Die Kleinbeihilfe soll von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Antrag ausgezahlt werden. Der Antragszeitraum wird voraussichtlich im Oktober beginnen. Die Mittel sollen bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden. Auch die Kleinbeihilfe soll auf 15.000 Euro pro Unternehmen begrenzt sein.