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Am 1. März wurde die Ergänzung zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht, wonach Hersteller von verderblicher Ware für den Garten- und Gemüsebau sowie Zierpflanzenerzeuger die Sonderregelung für Einzelhändler in Anspruch nehmen können. „Wir habend wiederholt unsere Sachargumente vorgetragen und uns für Nachbesserungen bei den Regelungen der Überbrückungshilfe III eingesetzt“, erläutert ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer.

„Lebende und damit verderbliche Blumen und Pflanzen sind eindeutig verderblicher Saisonware zuzurechnen“, führt Fleischer weiter aus.
Der Absatz von Blumen und Pflanzen sei zudem ein Saisongeschäft – mit absolutem Schwerpunkt im Frühjahr. Bei geschlossenen Absatzkanälen können die Produkte nicht ins Lager gestellt und später verkauft werden. Gleichzeitig sind bereits Produktionskosten angefallen, die nicht ausgeglichen werden können. Es sei daher nur folgerichtig, dass nun auch die Produzenten dieser Produkte bei den handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Der ZVG klärt nun weiterführende Fragen zu Antragsabwicklung und zur weiteren Umsetzung.