Der ZVG habe stets gefordert, dass gemäß der Brokkoli-Entscheidung (G2/07) für Züchtungsverfahren beruhend auf Kreuzung und Selektion keine Patente erteilt werden dürfen, heißt es. So dürfe man Patente auf biologisches Material nur erteilen, wenn dieses biologische Material gem. Art. 3 Biopatentrichtlinie technisch isoliert oder technisch hergestellt wurde. Zudem habe der ZVG gefordert, dass sich die Wirkung Erzeugnispatentes nicht auf biologisches Material erstrecken dürfe. Wirksame Patente auf biologisches Material dürften den Zugang zu Züchtungszwecken nicht einschränken. Die Möglichkeit der Nutzung im deutschen und französischen Patentgesetz zu Züchtungszwecken müsse europaweit eingeführt werden, so der ZVG.