Die aktuelle Erhebung der „Praxis der Sortierung und Verwertung von Verpackungen“ des Umweltbundesamtes (UBA) kommt zu dem Ergebnis: Die Kapazitäten für bislang nicht verwertbare Verpackungsmaterialien (Rejekte) aus dem Recycling von Flüssigkeitskartons (FKN) haben sich gegenüber dem Mindeststandard 2023 merklich erhöht.
Sortier- und Recyclinganlagen konnten deutlich mehr Kunststoff- und Aluminiumanteile hochwertig werkstofflich recyceln. Zudem gelingt es Sortieranlagen für Leichtstoffverpackungen (LVP) zunehmend auch kleinformatige flexible PE-Folien zu sortieren und für das Recycling bereitzustellen.
Daraus, so teilt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nun mit, folge für den Mindeststandard 2024: Der bisher verpflichtende Einzelnachweis für Kunststoff- und Aluminiumanteile in FKN sei künftig nur noch empfehlenswert. Zudem habe der Expertenkreis der ZSVR auf die verbesserten Ergebnisse in den LVP-Sortieranlagen reagiert und das Größenkriterium als Voraussetzung eines hochwertigen Recyclings für flexible Kunststofffolien gestrichen.
Hintergrund: Das UBA ermittelt jährlich die Sortier- und Verwertungspraxis deutscher Verpackungsabfälle, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen. Es wird untersucht, wie wahrscheinlich es ist, dass eine korrekt entsorgte Verpackung entsprechend sortiert und hochwertig recycelt wird. Auf diesen Ergebnissen baut die Weiterentwicklung des Mindeststandards auf und sichert, dass technische Entwicklungen zeitnah abgebildet werden.
Mindeststandard 2024 sorgt für mehr Klarheit und Präzision
Der aktualisierte Mindeststandard stellt klar, dass getrennt anfallende Verpackungsbestandteile separat bewertet werden müssen. Damit können Unternehmen die Recyclingfähigkeit einer Verpackung, die aus verschiedenen Komponenten besteht, noch differenzierter bestimmen. Dies entspricht zudem den geplanten Regelungen der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR).
Zur Bewertung von Recyclingkapazitäten und -unverträglichkeiten von Verpackungen müssen Unternehmen aus Industrie und Handel die Zielanwendung von Vornherein mitbetrachten. Heißt: Es muss klar sein, wo die Rezyklate nach ihrer Gewinnung verwendet werden. Deshalb enthält der Mindeststandard 2024 Referenzanwendungen zu den einzelnen Materialfraktionen. Die ZSVR trägt nach eigenen Angaben damit auch den Bedürfnissen der Wirtschaft nach mehr Klarheit und Präzision Rechnung. Die Teilnehmenden des vorgelagerten Konsultationsverfahren begrüßen die Änderungen.
Ökologischen Fortschritt vorantreiben
Neben dem ökologischen Fortschritt auf nationaler Ebene, hilft die sechste Ausgabe des Mindeststandards Unternehmen dabei, sich auf die geplante PPWR vorzubereiten. Diese tritt voraussichtlich ab Mitte 2026 schrittweise in Kraft. Künftig verpflichtet diese Industrie und Handel, dass Verpackungen zwingend einen bestimmten Rezyklatanteil enthalten müssen. Das Rezyklat steht jedoch nur zur Verfügung, wenn der Recyclingprozess dieses hervorbringt. Dafür wiederum bedarf es recyclingfähiger Verpackungen mit einem hohen Wertstoffanteil. Der neue Mindeststandard hilft Unternehmen den Wertstoffanteil einer Verpackung noch präziser zu bestimmen.
Das deutsche Verfahren zur Weiterentwicklung des Mindeststandards könnte laut ZSVR dabei in Europa eine Vorbildfunktion einnehmen. Dieses zeichne sich unter anderem durch die Beteiligung des Expertenkreises der ZSVR mit mehr als 30 Fachleuten aus. Damit repräsentiere dieser alle Stufen der Wertschöpfungskette und alle Materialarten. Im Anschluss an das jährliche öffentliche Konsultationsverfahren überarbeitet die ZSVR gemeinsam mit dem UBA den Mindeststandard – erst dann veröffentlicht sie ihn. Gunda Rachut, Vorstand ZSVR: „Indem wir die gesamte Wertschöpfungskette einbeziehen, entsteht eine hohe fachliche Qualität. So können wir neueste Verpackungstrends und technische Entwicklungen schnell diskutieren und berücksichtigen. Nur gemeinsam treiben wir den ökologischen Fortschritt voran.“