Für Arbeitgeber in der Landwirtschaft wird die Gewinnung neuer Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern immer relevanter. 2025 ist die erste frühe Saison, in der neues Personal aus Drittländern eingesetzt werden kann, so der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. (VSSE).

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Image: VSSE/Christoph Goeckel

Jörn Kneiding, Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, und Maria Christina Koch, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit, stellten die unterschiedlichen Verfahren vor.

Für Betriebe gibt es ein Kontingent an Staatsbürgern aus Georgien (5.000) und Moldau (1.500 – für 2025 schon 500 Arbeitserlaubnisse vergeben), die als Erntehelfer/innen angeworben werden können. Voraussetzungen sind. Mindestarbeitszeit von 30 h/Woche, angemessene Unterkunft sowie der Nachweis über eine Krankenversicherung. Bei einer namentlichen Antragstellung ist noch zusätzliche eine Passkopie der Arbeitskraft notwendig. Die Saisonarbeitskraft darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Deutschland sein oder sich in den letzten 180 Tagen vor Beschäftigungsbeginn in Deutschland aufgehalten haben. Eine Arbeitserlaubnis ist für 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen möglich. 

Westbalkan: Lange Wartezeiten auf Visa-Termine erschweren Planung

Für die Westbalkan-Regelung gibt es ein Kontingent von insgesamt 50.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr (Teilkontingente pro Land und Monat). Voraussetzungen sind: Staatsangehörigkeit von einem der sechs Balkanstaaten, kein Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten, Personen, die bei Beschäftigungsbeginn 45 Jahre und älter sind, müssen aktuell mindestens 4.427,5 Euro pro Monat brutto nachweisen. Dieser Nachweis dient der Absicherung der Rente, für den Fall, dass die Personen in Deutschland bleiben. Für Albanien, den Kosovo (Kontingent für 2025 ausgeschöpft), Montenegro und Serbien werden Anträge aus 2024 bearbeitet. Aktuell sind Anträge nur für Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien somit sinnvoll.

Den Antrag kann man am besten online stellen. Per E-Mail oder per Post ist die Antragstellung auch möglich. Es sind eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, ein Arbeitsvertrag und eine Passkopie erforderlich. Nach Vorabzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist ein Visumantrag nur in einem der Westbalkanstaaten möglich.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (KKB) nach § 15d BeschV

Mittels KKB können Arbeitgeber/innen Arbeitskräfte aus allen Drittstaaten für Arbeitsspitzenzeiten z.B. in Gastronomie anwerben. Die Bundesagentur für Arbeit legt ein Kontingent fest, das auch bestimmte Wirtschafts- und Berufszweige ausschließen kann. Für 2025 sind 25.000 Arbeitnehmer kontingentiert. Berufliche Qualifikationen sind nicht erforderlich.

Die KKB ist für Personen in der Landwirtschaft und Gartenbau, die nicht ernten, möglich, denn Erntehelfer kann man über die Abkommen mit Moldawien und Georgien anwerben. Es gibt noch keine Erfahrungen bei KKB zur Abgrenzung von Erntehelfern und Nichterntehelfern.

Voraussetzungen: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, wöchentliche Arbeitszeit von mind. 30 Stunden, Übernahme der Reisekosten für Hin- und Rückreise durch den Arbeitgeber, der Arbeitgeber ist tarifgebunden und beschäftigt Arbeitnehmer nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer dürfen maximal acht von zwölf Monaten arbeiten. Arbeitgeber dürfen maximal an zehn von zwölf Monaten mittels KKB beschäftigen.

Da das KKB-Verfahren relativ neu ist, ist der Andrang noch nicht so hoch. Es gibt zwei Formen: Aufenthalt bis zu 90 Tagen und Positivstaater: Bundesagentur erteilt Arbeitserlaubnis, Einreise erfolgt visumsfrei, Aufenthalt über 90 Tage: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Eine Vorabzustimmung ist – im Gegensatz zur Westbalkan-Regelung – auch bei Vertragsverlängerung und Arbeitgeberwechsel notwendig.

Arbeitgeber-Service (AG-S)

Bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es den Arbeitgeber-Service (AG-S), der Arbeitgeber zum Fachkräfteeinwanderungsprozess berät. Telefonisch ist der AG-S gebührenfrei unter 0800 4555520 zu erreichen. Die Arbeitgeber werden an die jeweils regional zuständige Stelle weitergeleitet.