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Ungarn verstößt mit seiner Beschränkung der Nießbrauchsrechte, also der vertraglich zugesicherten Rechte auf Nutzen und Gewinne aus Landflächen, für ausländische EU-Bürger gegen Unionsrecht. Zu diesem Ergebnis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gekommen. Die Richter stellen in ihrem veröffentlichten Urteil klar, dass die Löschung der Landrechte für Bürger anderer Mitgliedstaaten, die „unmittelbar oder mittelbar“ über landwirtschaftliche Flächen in Ungarn verfügen, durch die Regierung in Budapest gegen EU-Recht verstößt.

Mit seiner Entscheidung folgte der EuGH den Argumenten des Klägers, nämlich der EU-Kommission, vollumfänglich. Die EU-Behörde hatte die Klage gegen Ungarn im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens im Mai 2017 eingereicht. Begründet wurde diese damit, dass mit dem Erlöschen von Nießbrauchsrechten für Personen ohne nahes Angehörigenverhältnis mit dem Eigentümer sowohl ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs als auch gegen die Charta der EU-Grundrechte, die das Eigentumsrecht betrifft, gegeben sei. Die Regierung in Budapest hatte die entsprechende Regelung 2013 erlassen; am 1. Mai 2014 trat diese in Kraft. Der EuGH stellte nun auch fest, dass weder das Ziel der Verhinderung des Erwerbs von Flächen zu Spekulationszwecken noch angebliche Verstöße gegen nationale Vorschriften über die Devisenkontrollen oder über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen derartige Einschränkungen begründen könnten. Sollte Ungarn dem Urteilsspruch nicht durch eine entsprechende Anpassung der Vorschriften nachkommen, hat die EU-Kommission die Möglichkeit, dem EuGH ein Bußgeld vorzuschlagen. Über die Höhe dieser Strafzahlungen, die Ungarn dann zu leisten hätte, würde Luxemburg erneut entscheiden. AgE