Seit dem 1. Januar 2020 darf lebendes Pflanzenmaterial wie beispielsweise Pflanzen, Früchte, Gemüse und Samen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union nur gegen Vorzeigen eines Pflanzengesundheitszeugnisses in die Schweiz eingeführt werden. Dies fordert nach Angaben des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) das neue Pflanzengesundheitsrecht, das zum Jahresanfang in Kraft tritt.
Fehle ein solches Zeugnis, werde die Ware beschlagnahmt und vernichtet. Die Einfuhr von Hochrisikowaren wie Kartoffeln, Erde oder Zitrusblättern sei hingegen ausnahmslos verboten. Für das Verbringen von Pflanzen im Rahmen des Handelsverkehrs in der Schweiz und der EU galt laut BLW die Pflanzenpasspflicht bisher nur für bestimmte Pflanzenarten. Ab 2020 sei der Pflanzenpass für alle Pflanzen obligatorisch, die zum Anpflanzen in der Schweiz bestimmt seien. Der Pass bescheinige, dass das verkaufte Pflanzenmaterial spezifischen pflanzengesundheitlichen Anforderungen entspreche und regelmäßigen Kontrollen unterliege. Zudem werde die Rückverfolgbarkeit der Verbringung von Pflanzen verbessert. Die Pflanzenpässe dürfen dem BLW zufolge nur von Fachleuten ausgestellt werden, die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zugelassen sind. Ab dem 1. Januar 2020 müssten sich Unternehmen, die solche pflanzlichen Waren in die Schweiz einführen beziehungsweise dort in Verkehr bringen wollten, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich sei, beim EPSD melden. Die Neuregelung ziele darauf ab, die Prävention zu verstärken und so die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, erläuterte das Bundesamt. AgE