In einer Bundesratsitzung wurde unter anderem beschlossen, die Agrareinfuhrverordnung AEV (SR 916.01) und die Gebührenverordnung des Bundesamts für Landwirtschaft GebV-BLW (SR 910.11) anzupassen. Wie SWISSCOFEL mitteilte, werden ab dem 1. Januar 2022 bei der Einfuhr von bewilligungspflichtigen Früchten, Gemüse und Kartoffeln keine Einfuhrgebühren mehr erhoben.
Konkret werde Artikel 50 der AEV ersatzlos aufgehoben, ebenso der Anhang 6 zur AEV, der die Gebührensätze enthält. Ebenfalls ersatzlos gestrichen werde Artikel 3 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW). Der Bundesrat habe damit im Sinne der SWISSCOFEL-Eingabe zur Vernehmlassung entschieden und die mehrheitlichen ablehnenden Stimmen aus landwirtschaftlichen Kreisen nicht berücksichtigt, teilte der Verband mit. Fakt sei, dass die Kosten des Bundes für das Importregime über die umfangreichen Zölle mehr als gedeckt seien. Dank der Digitalisierung konnte der Aufwand beim Bund zudem deutlich verringert werden. „Eine Fortsetzung dieser Gebühren war darum alles andere als angebracht“, heißt es. Angepasst habe der Bundesrat auch die Verordnung über die biologische Landwirtschaft. Unter strikten Auflagen sei künftig die Anwendung von Carnaubawachs zum Schutz von Bio-Früchten vor Verderb zulässig.