Im Koalitionsvertrag hat sich die Landesregierung das Ziel gesetzt, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf allen Ebenen zu verstärken und zu modernisieren. Mit der Überarbeitung des Internetportals zur gesetzlichen Verbraucherinformation können die behördlichen Informationen für Verbraucher nun noch einfacher abgerufen werden. Das modernisierte Portal ist seit 3. April 2023 freigeschaltet und informiert über alle nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zu veröffentlichenden Tatbestände.
'Beispielsweise zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder Täuschung“, sagte Peter Hauk MdL, Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR).
Die Modernisierung des Portals bringt den Nutzern einige Verbesserungen. Eine neu eingeführte Suchfunktion ermöglicht nach Stichworten in den einzelnen Veröffentlichungen zu suchen. Mit einer Filterfunktion können Veröffentlichungen verschiedener Behörden zusammengestellt werden. Außerdem ist künftig eine übersichtliche Darstellung der Veröffentlichungen auf mobilen Geräten, wie Smartphones und Tablets, möglich. Auch in Zukunft soll das Portal mit Blick auf die Verbraucherfreundlichkeit stetig weiterentwickelt werden.
„Die häufige Präsenz der Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB in den Medien sowie die zahlreichen Anfragen, die das MLR hierzu erreichen, deuten darauf hin, dass das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an den Kontrollergebnissen nach wie vor groß ist“, sagte Verbraucherschutzminister Peter Hauk MdL.
Bereits bei der Einführung der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht behördlich festgestellter Verstöße gab es die Befürchtung, dass Kontrollergebnisse bezüglich Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, wie Hersteller, Gaststätte, Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Eisdielen etc. nicht nur wegen erheblicher Verstöße, sondern auch wegen Kleinigkeiten veröffentlicht und die Unternehmen an den Pranger gestellt werden könnten.
„Die Behörden prüfen die gesetzlichen Voraussetzungen vor einer Veröffentlichung sehr sorgfältig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass Unternehmen ungerechtfertigt oder wegen geringfügiger Verstöße veröffentlicht werden. Bei sonstigen Verstößen werden bspw. nur die Unternehmen öffentlich bekannt gemacht, die in erheblichem Maße oder wiederholt auffällig geworden sind. Das MLR hat die Veröffentlichungen in der Anfangsphase intensiv begleitet,“ betonte Minister Hauk.