Foto: Rewe Group

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Das Bundeskartellamt hat nach eingehender Vorprüfung keine Veranlassung für die Einleitung eines kartellrechtlichen Verfahrens gegen eine geplante Einkaufskooperation der Erwerber von weiteren real-Standorten mit Rewe. Am 2. März 2022 hatte das Bundeskartellamt die Übernahme von nunmehr 63 real-Standorte durch den Investor Dr. Tischendorf unter Beteiligung des ehemaligen real-Managements frei-gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt stand die Prüfung möglicher Vereinbarungen zur Beschaffung jedoch noch aus, so das Bundeskartellamt.

Andreas Mundt: „Im Kern ging es uns um die Frage, ob für den Fortbestand der 63 real-Standorte zwingend eine Einkaufskooperation mit Rewe als einem der größten Händler notwendig ist, statt den Mittelstand zu berücksichtigen. Der Maßstab für unsere Bewertung kann nur sein, ob das Konzept des Investors unternehmerisch nachvollziehbar ist und alternative Angebote nicht grundlos oder aus kartellrechtlich nicht anerkennungsfähigen Erwägungen ablehnt werden. Im Ergebnis gibt es aber kein anderes Modell, das tragfähig genug erschien, um den Erhalt der Standorte zu sichern.“

Neben der Rewe hatten auch LEH-Unternehmen, die der mittelständischen RTG-Einkaufskooperation angehören, Interesse an einer Zusammenarbeit mit der neuen Eigentümerin der 63 Standorte bekundet.
Es sei zu akzeptieren, dass Rewe durch die Einkaufskooperation mit dem real-MBO sein Beschaffungsvolumen im LEH weiter erhöhen könne. Immerhin hatte das Bundeskartellamt beim Erwerb einer Vielzahl von real-Standorten durch Kaufland und Edeka als Nebenbestimmung zur fusionskontrollrechtlichen Freigabe vorgesehen, dass real-Standorte mit einem Food-Beschaffungsvolumen von mindestens 200 Mio Euro an mittelständische Wettbewerber veräußert werden müssen. Damit wuchs den mittelständischen Wettbewerbern mehr Beschaffungsvolumen als im Falle einer generellen Schließung der real-Standorte zu. Dieses Abgabevolumen sei inzwischen nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten worden. Bundeskartellamt

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