Die Übergangsfrist tritt am 1. April 2018 in Kraft und soll bis zum 1. Januar 2022 gelten, teilte QS mit. Damit reagierte der SCoPAFF auf Rückmeldungen der Mitgliedsstaaten zur Verordnung (EU) 2018/62, die Mitte Februar 2018 in Kraft trat und rückwirkend zum 1. Januar 2018 geänderte Vorgaben für die Rückstandsanalytik bei Rettich- und Radieschenblätter festlegte. Demnach werden die Blätter von Radieschen und Rettichen seit dem 1. Januar 2018 der Kulturgruppe Grünkohl zugeordnet.