Bei illegal in der Abgasanlage von schweren Nutzfahrzeugen verbauten sog. Wechselklappen darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die Maut mit dem Höchstsatz in der ungünstigsten Schadstoffklasse (Euro 0) nacherheben.

Hierbei kann, so informiert das BAML, die Nacherhebung auf die gesamte Festsetzungsfrist von vier Jahren plus Rumpfmonate erstreckt werden, soweit der Mautpflichtige für diesen Zeitraum keinen Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs erbringt. Dies habe jüngst das Verwaltungsgericht Köln entschieden.

In dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Verfahren 14 K 5247/18 entschied das VG Köln mit Urteil vom 1. August 2023, dass ein Unternehmer rund 7.900 Euro Lkw-Maut nachzahlen musste, weil in der Abgasanlage eine Wechselklappe verbaut war. Entsprechende illegale Manipulationen an der Abgasanlage erfreuen sich in der Tuning-Szene einer gewissen Beliebtheit, um einen „satteren Sound“ der Fahrzeuge herbeizuführen.

Aufgrund einer solchen Manipulation ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der Schadstoffklasse bei der Lkw-Maut nicht mehr geeignet. Es kann dabei dahinstehen, ob – was der Regelfall sein wird – auch die Betriebserlaubnis erloschen ist. Den Nachweis, ob und für welchen Zeitraum das Fahrzeug in der Vergangenheit noch die dort angegebene Schadstoffklasse erfüllt hat, muss der Mautpflichtige erbringen. Gelingt ihm der Nachweis nicht, darf der Höchstsatz in der ungünstigsten Schadstoffklasse nacherhoben werden, heißt es.

Mautnacherhebung: Einbau von Wechselklappen kann teuer werden

Image: KM.Photo-AdobeStock

 

 

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