Dafür soll die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geändert werden und das Umweltbundesamt wird die Zulassung biodiversitätsschädigender Produkte an einen Anwendungsvorbehalt knüpfen. Landwirte, die solche Mittel nutzen wollen, müssen auf ihren Ackerflächen einen Mindestanteil an pflanzenschutzmittelfreien Ackerlebensräumen für Tier- und Pflanzenarten garantieren. Dieser Anwendungsvorbehalt gilt laut Bundesumweltministerium nicht nur für Glyphosat, sondern künftig für alle Pflanzenschutzmittel, die die Artenvielfalt nachweislich schädigen.

Der Ausstieg aus Glyphosat ist ein schrittweiser Prozess, den das Bundesumweltministerium mit dem federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium gemeinsam gehen will. Ein Verbot des Mittels u.a. in Privatgärten und Parks hat das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesumweltministeriums ist es zudem möglich und erforderlich, folgende Beschränkungen in die Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung aufzunehmen: ein Verbot des Glyphosateinsatzes in ökologisch sensiblen Gebieten und in Wasserschutzgebieten, ein Verbot für die Vorsaat- und Stoppelbehandlung und die Sikkation im Ackerbau sowie bei Sonderkulturen; diese Teilverbote dürfen durch pauschale Rückausnahmen nicht leerlaufen, die Festlegung eines generellen Gewässerabstandes in Anlehnung an die Regelungen zu den Gewässerrandstreifen. Durch ein solches Maßnahmenbündel ließe sich der Glyphosateinsatz zeitnah in einem EU-konformen Rahmen minimieren. Darüber hinaus soll in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Regelung festschrieben werden, die den Glyphosateinsatz mit Ablauf der Wirkstoffzulassung auf EU-Ebene und der vorgeschriebenen Übergangsfrist Ende 2023 verbindlich und umfassend beendet.