Wie QS mitteilt, hat der Antragsteller weitere Informationen in Bezug auf den Wirkstoff gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1690 nicht bis zum Fristende vorgelegt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird rechtzeitig detaillierte Informationen zu möglcihen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen veröffentlichen.