Mit Beschluss vom 23. August 2017 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) die Beschwerden von Edeka, Netto und Tengelmann zurückgewiesen. Der Senat hat festgestellt, dass das Vorgehen des Bundeskartellamtes im März 2015 rechtmäßig war und hat den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten auferlegt, so das OLG in einer Pressemeldung.
Das Bundeskartellamt hatte mit Beschluss vom 31. März 2015 die Übernahme der Tengelmann Gruppe durch Edeka und Netto untersagt. Nachdem der Zusammenschluss im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Grund der unanfechtbar erteilten Ministererlaubnis vollzogen worden ist, begehren die Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung, dass der Beschluss rechtswidrig war, um einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Der Senat hat dieses Begehren zurückgewiesen und festgestellt, dass die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens rechtmäßig war. Die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB seien erfüllt gewesen, heißt es weiter.
Ob die Untersagungsvoraussetzungen – wie vom Amt angenommen – auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, habe der Senat offen gelassen. Das Urteil sei nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats könne Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.