Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), verkürzt Lieferkettengesetz, in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, sogenannte Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. 2024 sinkt die Grenze auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigte. Konkret geht es dabei bspw. um die Bekämpfung von Kinderarbeit und Sklaverei sowie um Arbeitsschutzfragen, aber auch um Umweltschutzthemen. Was Unternehmen jetzt wissen sollten und worauf auch die O+G-Branche besonders achten muss, darüber informierte Julia Schäfer, Fair For Life Research & Development Manager des Bio-Zertifizierers Ecocert.
Das neue Gesetz, so Julia Schäfer, läute einen längst überfälligen Paradigmenwechsel ein. Von
freiwilliger Selbstverpflichtung hin zu verbindlichen Auflagen, die Unternehmen dazu verpflichten, ihre gesamten Lieferketten konsequent zu überprüfen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings sei der
ursprüngliche Gesetzentwurf an vielen Stellen erheblich abgeschwächt worden. So gelten die Sorgfaltspflichten nur für den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. „Dabei ist bekannt, dass der Großteil an Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden gerade am Beginn der Lieferketten stattfinden, also im Bereich der mittelbaren Zulieferer. Hier müssen Unternehmen jedoch nur dann aktiv werden, sofern konkrete Kenntnis über Menschenrechtsverletzungen vorliegt. Umweltaspekte sind nur marginal berücksichtigt. Auch bei der Geschlechtergerechtigkeit und dem Schutz der indigenen Völker gibt es große Lücken. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen weiter verschärft werden.
Denn auch die EU-Kommission hat im Februar 2022 ein Lieferkettengesetz vorgelegt, welches deutlich strengere Auflagen vorweist. Es fordert z.B. die Erfassung der gesamten Lieferkette und die Verpflichtung von Unternehmen bereits ab 250 Mitarbeitenden und droht Betrieben bei Nichteinhaltung mit erheblichen zivilrechtlichen Konsequenzen“, unterstrich Schäfer. Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssten die Unternehmen zu Beginn des Prozesses u.a. ein Risikomanagement und ein Beschwerdeverfahren einrichten sowie eine Erklärung zur Menschenrechtsstrategie im Unternehmen abgeben. Zu den prozessbezogenen Pflichten gehöre die Durchführung einer Risikoanalyse und darauf basierend die Festlegung von Präventionsmaßnahmen. Werden Rechtsverstöße festgestellt, bestehe die Pflicht,
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Denn die Unternehmen haben eine Dokumentations- und Berichtspflicht.
Lesen Sie den gesamten Bericht in Ausgabe 42/2022, dem Nachhaltigkeits Special des Fruchthandel Magazin.