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Bayerische Obstbauern, die aufgrund des Frosteinbruchs vom 19. bis 21. April dieses Jahres schwere Ernteeinbußen erlitten haben, können im Rahmen des Frostbeihilfeprogramms der Landesregierung jetzt einen finanziellen Ausgleich beantragen, berichtet AgE.

Die betroffenen Obstbauern sollen sich an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden. Die Antragsfrist läuft am 15. Dezember ab; bis dahin noch fehlende Unterlagen sind bis zum 29. März 2018 nachzureichen. Ausgleichsfähig sind laut LWG Einkommensminderungen durch Schäden, die unmittelbar durch das Frostereignis vom April verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung sei die Überschreitung der einheitlichen Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens. Das Hilfsprogramm ist der LWG zufolge dreistufig angelegt. Maximal würden bis zu 50 % des (Netto-) Gesamtschadens bis maximal 100.000 Euro als Zuwendung gewährt. Beträge unter 3.000 Euro bekämen die Bauern nicht ausbezahlt. Der Zuwendungshöchstbetrag betrage in Stufe 1 maximal 50.000 Euro je antragstellendes Unternehmen. In begründeten Härtefällen, bei denen sich der Gesamtschaden auf mehr als 100.000 Euro belaufe und eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bedroht sei, könne in Stufe 2 eine Zuwendung von bis zu maximal 150.000 Euro gewährt werden. Ein begründeter Härtefall werde aber nur anerkannt, wenn gleichzeitig ein Kapitalmarktdarlehen zur Liquiditätssicherung - beispielsweise bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank - mit einer Laufzeit von zehn Jahren und zwei tilgungsfreien Jahren nachweislich aufgenommen werde. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist nach LWG-Angaben nicht zulässig. In Stufe 3 seien bei nachweislicher Existenzgefährdung bis zu 80 % Zuschuss möglich. Die notwendigen Antragsunterlagen für das Sonderprogramm können online unter http://www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser abgerufen oder über die LWG angefordert werden. AgE