Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) muss im laufenden Klageverfahren eines Agrokonzerns gegen eine umweltschützende Anwendungsbestimmung für ein hochgiftiges Insektizid beigeladen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen und bestätigte damit das berechtigte Interesse der DUH, die Einhaltung umweltschützender Bestimmungen bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vor Gericht durchzusetzen.

Konkret hatte die DUH eigenen Angaben zufolge die Beiladung zu einer Klage des Insektizid-Herstellers SBM Developpement SAS (Aktenzeichen: 10 OB 125/23 (1 A 247/22)) gefordert. Das Unternehmen vertreibe u.a. das Insektizid Sherpa Duo und klage wegen einer Anwendungsbeschränkung gegen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Die verhängte Anwendungsbestimmung für Sherpa Duo soll sicherstellen, dass das umweltschädliche Insektizid lediglich auf 90 % einer Ackerfläche eingesetzt werden darf. Da bei der Anwendung von Insektiziden häufig auch Insekten getötet werden, die die Ackergifte gar nicht bekämpfen sollen, sei eine solche Beschränkung zum Schutz der Biodiversität dringend notwendig.

 Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: “Das Insektizid Sherpa Duo ist mit seiner verheerenden Wirkung für alle Insekten - egal ob auf der beabsichtigten ‘Todesliste’ oder nicht - eine Gefahr für die Biodiversität. Hochgefährliche Ackergifte wie Sherpa Duo sollten grundsätzlich nicht eingesetzt werden dürfen. In diesem aktuellen Verfahren geht es uns darum, wenigstens Teile der Äcker vor diesem Insektengift zu schützen und so Käfer, Spinnen und Schmetterlinge zu schützen. Die nun erreichte Beiladung ist ein erster Etappensieg auf dem Weg zu von uns angestrebten Zulassungsverboten und ein klares Signal an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Die Deutsche Umwelthilfe ist berechtigt, die Interessen der Tier- und Pflanzenwelt sowie der von Pestiziden belasteten Menschen zu vertreten und wird bei fortgesetzter Ablehnung unserer Anträge an das Bundesamt auf Entzug der amtlichen Zulassung hochgiftiger Pestizide diese Fälle vor Gericht bringen.”

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte den Antrag der DUH auf Beiladung in erster Instanz u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass Umweltbelange im laufenden Gerichtsverfahren auch ohne Beteiligung eines Umweltverbandes ausreichend berücksichtigt würden und das BVL darüber hinaus ohnehin die Meinung der DUH vertrete. Das OVG Niedersachsen habe diese Entscheidung nunmehr korrigiert und damit die Zulässigkeit von Verbandsklagen gegen die Zulassung umweltschädlicher Pflanzenschutzmittel deutlich gestärkt.

Rechtsanwältin Caroline Douhaire, die die DUH in den Verfahren vertritt: “Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat in der Vergangenheit die Interessen der Umwelt häufig nicht konsequent vor Gericht vertreten. So wurden bspw. gegen Gerichtsentscheidungen, die umweltschützende Auflagen für rechtswidrig erklären, vielfach keine Rechtsmittel eingelegt. Daher ist es wichtig, dass auch Umweltverbände wie die Deutsche Umwelthilfe die Einhaltung umweltschützender Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelrechts gerichtlich durchsetzen können. Dass dies prozessual zulässig ist, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.”

Pflanzenschutz

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