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Hintergrund des Verfahrens war die Frage, ob der Verstoß eines Lohnaufbereiters gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) zugleich eine Wettbewerbsrechtsverletzung (UWG) darstellt. Dies hat der BGH am 27. April 2017 mit seiner Entscheidung bejaht, heißt es in dem Kommentar.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte aller redlichen Aufbereitungsunternehmen und Saatguthändler und räumt diesen das Recht ein, sich solcher Wettbewerber durch eine Abmahnung zu erwehren, die gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung verstoßen.
Behauptungen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Nachbaurechte und damit das Sortenschutzgesetz gewesen seien, sind nicht zutreffend. Gegenstand des Verfahrens waren Rechte und Pflichten aus dem Wettbewerbsrecht, verbunden mit der öffentlich rechtlichen Saatgutaufzeichnungsverordnung.
Behauptungen entgegen der eindeutigen Entscheidung der Vorinstanz, der BGH sei von der Entscheidung des OLG abgerückt und habe entschieden, dass auch die eigene Ernte, die zur Wiederaussaat im eigenen Betrieb aufbereitet werde („Nachbausaatgut“) der Saatgutaufzeichnungsverordnung unterliege, sind nicht richtig. Daran, dass Lohnaufbereiter gemäß SaatAufzV dazu verpflichtet sind, auch bei der Aufbereitung für den Nachbau die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen, hatte bisher kein Gericht – auch nicht das OLG Karlsruhe – Zweifel gehegt.
Behauptungen, der Europäische Gerichtshof habe entschieden, Aufbereiter seien nicht dazu verpflichtet, den Landwirt nach der Sorte zu fragen und dieser müsse dem Aufbereiter die Sorte nicht benennen, sind nicht richtig (gemeint ist anscheinend das EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2004, Rs. C 337/02 - Brangewitz). Das Brangewitz Urteil des EuGH, das mit dem vorliegenden Fall rein gar nichts zu tun hat, enthält keine einzige Aussage zur öffentlich rechtlichen Saatgutaufzeichnungsverordnung und den Verpflichtungen, die sich für den Aufbereiter (Frage- und Aufzeichnungspflicht) und den Landwirt (Pflicht zur Angabe der Sorte) aus dieser Verordnung ergeben! Gegenstand dieses EuGH Urteils waren die Bedingungen für die Auskunftsverpflichtung der Aufbereiter gegenüber der Sortenschutzinhaber aus dem Sortenschutzrecht. Dass dies mit dem jetzigen BGH Urteil, bei dem es um Wettbewerbsrecht und die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Saatgutaufzeichnungsverordnung geht, nichts zu tun hat, ist offensichtlich.