Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) rät Urlaubern davon ab, lebende Pflanzen aus dem Ausland mitzubringen – unabhängig davon, welche Verkehrsmittel genutzt werden. Denn so eingeschleppte Schädlinge und Krankheiten können zu einer ernsthaften Gefahr für die heimische Ernte und Natur werden.

Mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen sind lebende Pflanzen, Blumen, frisches Obst und Gemüse, Saatgut, Ableger, Blumenzwiebeln und alle anderen Pflanzenteile gemeint. Die Empfehlung gilt insbesondere, wenn Reisen aus Ländern außerhalb der EU erfolgen. Das betrifft auch z.B. die Kanaren oder Überseegebiete der EU.

Pflanzeneinfuhr

Image: GoranH/pixelio

Dazu sagt Cem Özdemir, Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft: „Das Risiko reist mit. Auf dem kleinsten Samen oder scheinbar harmlosen Früchten können Pflanzenschädlinge oder Krankheiten als blinde Passagiere mitreisen. Eingeschleppte Schädlinge können ernsthafte Risiken für die Pflanzengesundheit, die Land- und Forstwirtschaft und die Natur haben. Lassen Sie die Pflanzen bitte in ihrer Heimat, wenn Sie aus dem Urlaub zurückkommen! Damit schützen Sie unsere heimischen Pflanzen und Ökosysteme.“

Ein Beispiel für eingeschleppte Schädlinge ist Xylella fastidiosa. Das Feuerbakterium befällt mehr als 300 Obst-, Wein- und Zierpflanzenarten und ist damit der Erreger einer der gefährlichsten Pflanzenkrankheiten. Nach Deutschland wurde das Bakterium 2016 mit einer einzigen Privatpflanze in einen Gartenbaubetrieb eingeschleppt und konnte nur mit sehr großem Aufwand wieder getilgt werden. In Italien richtet es nach seiner Verschleppung – wahrscheinlich aus Nordamerika – an Olivenbäumen enormen Schaden an. Auch der eingeschleppte Japankäfer, der bereits in Italien und der Schweiz große Schäden verursacht, kann als unerwünschter Gast in pflanzlichen Souvenirs mitreisen.

Rechtlich gilt: Pflanzen, die in die Europäische Union importiert werden sollen, benötigen ein Pflanzengesundheitszeugnis. Das gilt für die Einfuhr durch Touristinnen und Touristen ebenso wie für den Handel. Verarbeitete Produkte pflanzlichen Ursprungs, wie zum Beispiel Brot, Müsli oder Trockenfrüchte, dürfen mitgebracht werden.