Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 23. März 2020 weitreichende Hilfen für Land- und Ernährungswirtschaft erlassen.
So wurden Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt. Damit ist es hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
Die „70-Tage-Regelung“ wurde ausgeweitet, wodurch Saisonarbeitskräfte bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben dürfen. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Zudem gilt das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
Das Bundesarbeitsministerium wird eine Auslegungshilfe vorlegen, nach der Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich' dem nicht entgegensteht. Mit dieser Regelung soll flexibel auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagiert werden können.
Zudem gibt es Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld: Diese Einkommen werden übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Mit dieser Regelung soll der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht werden.
Für die gesamte Dauer des Jahres 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben, um Anreize für eine vorübergehende Beschäftigung in der Landwirtschaft zu schaffen.
Darüber hinaus hat das Kabinett eine Arbeitszeitflexibilisierung beschlossen. Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außergewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können. Aus diesem Grund erhält das Bundesarbeitsministerium eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeit-rechtliche Regelungen zu erlassen. Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt:
Auch wurde der Kündigungsschutz für Landwirte ausgebaut: Diesen darf bis zum 30. Juni nicht einseitig gekündigt werden, wenn sie aufgrund der Corona-Krise Schwierigkeiten haben, ihre Pacht zu bedienen.
Julia Klöckner: „In der jetzigen Lage hat die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung höchste Priorität. Den Betrieben, die das gewährleisten, greifen wir mit den heutigen Beschlüssen unter die Arme. Dafür habe ich mich in den Verhandlungen massiv eingesetzt. Ihr Funktionieren ist entscheidend für uns alle – mit den durchge-setzten Maßnahmen wollen wir ihre Arbeit erleichtern. Und geht es um die Sicherung der aktuellen Versorgung der Bevölkerung. Und darum, die anstehende Ernte 2020 zu gewährleisten. Die Lebensmittelversorgungskette ist systemrelevant!“