Am 3. September 2024 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel SCATTO für die Anwendung an mehreren Kulturen von Amts wegen widerrufen.

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Wie QS unter Berufung auf das BVL mitteilt, ist die Anwendung des Pflanzenschutzmittels SCATTO (Zul.-Nr.: 008485-00) zur Bekämpfung der nachfolgenden Schadorganismen an folgenden Kulturen im Gewächshaus gemäß dem Widerruf ab sofort nicht mehr zulässig:

Anwendungsnummer: 008485-00/00-055; Schadorganismen: Blattläuse, Schmetterlingsraupen, Wurzelbohrer, Rüsselkäfer; Kulturen: Borretsch, Rosmarin, Melisse, Lorbeer, Estragon

Ferner gilt der Teilwiderruf auch für die entsprechenden Anwendungen der folgenden Vertriebserweiterungen sowie für das zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels:

  • DEMETRINA 25 EC (Zul.-Nr.: 008485-60)
  • GENOLANE Delta 45 (Zul.-Nr.: 008485-61)
  • LAGERLAND Elite 45 (Zul.-Nr.: 008485-62)
  • DELTAMEX (GP 008485-00/001)

Nach Angaben des BVL bleiben andere Anwendungen des Pflanzenschutzmittels von der Entscheidung unberührt.

Der Teilwiderruf der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel SCATTO liege darin begründet, dass im Zuge der Überprüfung der geltenden Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff Deltamethrin (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 über Pflanzenschutzmitelrückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs) im Zuge der Verordnung (EU) 2024/1342 die Höchstgehalte für verschiedene Kulturen gesenkt wurden. Für Borretschsamen (0401120) wurde ein neuer Grenzwert von 0,01* mg/kg festgelegt, während für Rosmarin (0256060), Estragon (0256100) und andere frische Kräuter sowie essbare Blüten (0256990) der neue Wert bei 1,5 mg/kg liegt. Aufgrund der vorliegenden Rückstandsdaten könne dieser Grenzwert jedoch nicht eingehalten werden.