Die Aufbrauchfrist, die ursprünglich für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat auf den 17. Juli 2020 festgelegt wurde, hat die EU-Kommission kürzlich auf den 30. Juni 2020 korrigiert.
Die Abverkaufsfrist gilt weiterhin bis zum 31. Januar 2020. Beide Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090. Nach Ende der Aufbrauchfrist müssen eventuell noch vorhandene Reste entsorgt werden.