Foto: adragan/AdobeStock

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Bei Champignons muss die gesamte Produktion und damit die vollständige Fruchtkörperausbildung in QS-zertifizierten Erzeugerbetrieben stattgefunden haben, damit Kulturpilze als QS-Ware vermarktet werden dürfen, teilt QS mit.

Weiter heißt es, dass eine Vermarktung als QS-Ware nicht zulässig sei, wenn Substrat mit gewachsenen oder im Stadium der Fruchtkörperbildung befindlichen Pilzen von nicht QS-zertifizierten Betrieben bezogen wurde. Für die Substratherstellung und Inokulation sei keine Teilnahme am QS-System erforderlich, heißt es abschließend.