Die Klage der belgischen Region Brüssel-Hauptstadt gegen die Verlängerung der Zulassung des Herbizidwirkstoffs Glyphosat ist vom Gericht der Europäischen Union (EuG) zu Unrecht abgewiesen worden. Diese Auffassung hat zumindest der Generalanwalt Michael Bobek im Berufungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertreten.

In seinem Schlussplädoyer stellte der Tscheche fest, dass nach seiner Ansicht eine „übermäßig restriktive Tendenz bei der Auslegung und Anwendung der Regeln über den Zugang zu den Unionsgerichten Anlass zu Bedenken gibt“. Lese man die Rechtsprechung der Unionsgerichte, insbesondere die zahlreichen Beschlüsse des Gerichts, mit kritischem Blick, könne man „nur überrascht sein, wieviel Eifer und Kreativität bei der Feststellung des Fehlens einer unmittelbaren Betroffenheit oder gar eines Rechtsschutzinteresses an den Tag gelegt würden“, so Bobek. Er hält deshalb eine Stärkung der Klagerechte gegen EU-Entscheidungen für erforderlich. Im Fall der Klage der Region Brüssel-Hauptstadt sieht der Tscheche das Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ vom EuG zu eng ausgelegt. Die Region sei von der Entscheidung sehr wohl betroffen. Anlass für die Klage war die im Dezember 2017 getroffene Entscheidung auf EU-Ebene, die Zulassung für Glyphosat um weitere fünf Jahre zu verlängern. Brüssel-Hauptstadt wollte diese Entscheidung für nichtig erklären lassen. Das EuG kam jedoch zu dem Schluss, dass die Regionalbehörde von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen und somit nicht klageberechtigt sei. Die Belgier zogen daraufhin vor den EuGH. Dieser muss nun prüfen, ob die Region Brüssel-Hauptstadt unmittelbar von der angefochtenen Maßnahme betroffen ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter nicht bindend. Allerdings folgen diese in der Mehrheit der Fälle den Auffassungen der Generalanwälte. AgE