Mit Spannung wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rechtssache C-688/21 erwartet. Konkret ging es hier um die Frage, ob Pflanzen oder Saatgut, bei denen das Verfahren der sogenannten In-vitro-Zufallsmutagenese angewendet wurde, als gentechnisch verändert einzuordnen sind oder eben nicht.
Das Gericht entschied nun, dass Mutagenesetechniken vom Anwendungsbereich der EU-GVO-Richtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) ausgenommen sind. Konkret heißt es: „Organismen, die durch die In-vitro-Anwendung eines Verfahrens oder einer Methode der Mutagenese gewonnen werden, das bzw. die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen in vivo angewandt wurde und in Bezug auf diese Anwendungen seit langem als sicher gilt, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.“
Die Richtlinie 2001/18/EG1 bestimmt eine gemeinsame Methodik, um in jedem Einzelfall die Umweltverträglichkeit der Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zu beurteilen, und legt gemeinsame Ziele für die Überwachung von GVO nach ihrer absichtlichen Freisetzung oder ihrem Inverkehrbringen fest.
Doch was ist die sogenannte Zufallsmutagenese überhaupt? Hier wird grundsätzlich die Häufigkeit der spontanen genetischen Mutationen lebender Organismen erhöht. Dieses Verfahren kann in vitro (die Mutagene wird auf Pflanzenzellen angewandt, und die vollständige Pflanze wird anschließend künstlich zusammengesetzt) oder in vivo (die Mutagene wird auf die ganze Pflanze oder auf Pflanzenteile angewandt) eingesetzt werden.