Foto: Julius Kühn-Institut

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Die Europäische Kommission hat neue Leitlinien zur Bekämpfung des Feuerbakteriums Xylella fastidiosa verabschiedet. Demnach müssen nach einem Nachweis des Erregers unverzüglich eine Infektionszone und ein Pufferzone ausgewiesen werden. Die Infektionszone muss sich mindestens 50 m um die infizierte Pflanze erstrecken, während die Pufferzone im Fall von Eindämmungsmaßnahmen mindestens 5 km betragen soll. Wird der Ausbruch durch Sanierungsmaßnahmen bekämpft, kann die Pufferzone auf 2,5 km verkleinert werden.

Handelt es sich um einen isolierten Nachweis, der nicht auf natürliche Verbreitung zurückzuführen ist und zudem unverzüglich eingedämmt wurde, kann die Pufferzone auf 1 km begrenzt werden. Innerhalb der Infektionszone ist vorgesehen, alle infizierten oder symptomatischen Pflanzen sowie sämtliche ihrer Artgenossen zu entfernen, genauso wie alle bekannten Wirtspflanzen des Bakteriums, sofern deren Unbedenklichkeit nicht bestätigt wird. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, bekannte Wirtspflanzen nicht entfernen zu müssen, wenn diese zu „Pflanzen mit historischem Wert“ erklärt werden und nicht befallen sind. Ziel dieser Ausnahme dürfte es unter anderem sein, den Erhalt von alten Olivenbäumen zu ermöglichen. Sonderregeln gelten für das süditalienische Apulien, Korsika und die Balearen. Laut Kommission hat sich Xylella in diesen Gebieten bereits weiträumig etabliert, so dass eine Ausrottung nicht machbar ist. Daher sind die Vorgaben für die Infektionszonen auf eine intensive Überwachung und das Entfernen befallener Pflanzen begrenzt. Innerhalb der Pufferzonen gelten die gleichen Vorgaben wie in der restlichen EU auch, allerdings nicht für die Balearen und Korsika, da dort die Infektionszonen naturgemäß eingedämmt werden. Die Nachpflanzung von potentiellen Xylella-Wirtspflanzen in Infektionszonen muss generell durch die Mitgliedstaaten autorisiert werden. Die Pflanzen müssen zudem aus nachweislich Xylella- und Insekten-freien Produktionsstätten stammen und nach Möglichkeit zu resistenten Sorten gehören. Aus Drittstaaten dürfen Wirtspflanzen nur eingeführt werden, wenn sie im geschützten Anbau erzeugt wurden und ein Befall durch eine Untersuchung ausgeschlossen wurde. AgE


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