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Dies ist in Absprache mit der jeweiligen Zertifizierungsstelle und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände vor Ort (z.B. Quarantäne) möglich, teilte QS mit.

Kann ein Betrieb aufgrund von Corona nicht auditiert werden, bittet QS seine Systempartner, umgehend mit der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. dem betreffenden Bündler Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Zertifizierungsstelle wird dann über die Durchführung des Audits entscheiden. Für Betriebe, bei denen die QS-Zertifizierung ausläuft und die Durchführung eines QS-Audits kurzfristig zur Fortsetzung der QS-Systemteilnahme erforderlich ist, kann die Zertifizierungsstelle in der QS-Datenbank eine dreimonatige Verlängerung der QS-Lieferberechtigung vornehmen. Sollte ein Audit auch nach Ablauf der verlängerten QS-Lieferberechtigung noch nicht möglich sein, wird sich die Zertifizierungsstelle mit QS über das weitere Vorgehen abstimmen.