Wie QS unter Berufung auf das BVL mitteilt, dürfen Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, nur noch ab Wirksamkeit der entsprechenden Änderungsbescheide gemäß der geänderten Zulassung angewendet werden.
Zusätzlich sei zu beachten, dass bei Anwendungsbestimmungen, die eine Einschränkung der Anwendung innerhalb eines Zeitraums beschreiben, auch zurückliegende Zeiträume berücksichtigt werden müssen. Das bedeute, dass der Dreijahreszeitraum somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung beginne, heißt es.