Foto: Maria Bossmann/pixelio

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Deshalb darf es laut Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) ab sofort nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen - auch Unkräuter - ausgebracht werden.

Diese Auflage ist bei jeder Anwendung des Mittels zu beachten, auch bei Nutzung von Verpackungen, die diese geänderte Kennzeichnungsauflage nicht ausweisen, so das BVL. Um Inkonsistenzen zur neuen Bienenkennzeichnung zu vermeiden, wurden zusätzlich bei bestimmten Obst- und Weinbauanwendungen von Steward Anpassungen zum Anwendungszeitpunkt vorgenommen.