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Auch Traktorkabinen der Kategorie 2 können Anwender ausreichend vor Spritznebel schützen. Deshalb können Anwender in solchen Kabinen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Tragen von Schutzausrüstung für Haut und Augen verzichten. Die neue Regelung gilt, bis laufende Versuche zum Anwenderschutz abgeschlossen sind, teilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit.

Dicht schließende Fahrerkabinen können Anwender während der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wirksam vor einer Exposition insbesondere durch Spritznebel schützen. Die Schutzwirkung ist abhängig von der technischen Ausgestaltung und Handhabung der verschiedenen Kabinentypen und lässt sich in Kategorien mit unterschiedlichem Schutzniveau einteilen.
Bisher regelte die Kennzeichnungsauflage SB1991, welche Kabinentypen bei selbstfahrenden Anwendungsgeräten oder Traktoren geeignet sind, persönliche Schutzausrüstung (PSA) beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln zu ersetzen. Seit Einführung der Auflage im Jahr 2017 wurde sie immer dann erteilt, wenn mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels PSA für die Ausbringung des Mittels erforderlich ist.
Die bisherige Ausnahmeregelung der Auflage SB199 zur Eignung von Traktorkabinen als Ersatz für PSA wird um den Kabinentyp Kategorie 2 erweitert.
Nach aktuellem Stand geht das BVL davon aus, dass auch entsprechend definierte, geschlossene Traktorkabinen, die nicht den Kategorien 3 oder 4 zuzuordnen sind, eine ausreichend hohe Abschirmwirkung gegen Spritznebel ausüben. In diesem Sinne können Kabinen der Kategorie 2 PSA zum Schutz der Haut und der Augen ersetzen.
Die Regelung gilt für Anwendungen in Flächen- und Raumkulturen mit Kabinen, die den unten genannten Kriterien entsprechen und in Kombination mit angebauten, gezogenen sowie mit selbstfahrenden Geräten eingesetzt werden.
Aktuell werden experimentelle Studien durchgeführt, um die neue Regelung zu überprüfen. Daher wird die Erweiterung der bisherigen Regelungen aus der Auflage SB199 zunächst auf eine Übergangsphase von vier Jahren befristet. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung der neuen Regelung unter Berücksichtigung der neuen Datenlage zur Abschirmwirkung von Kabinen der Kategorie 2.
Die erweiterte Regelung gilt ab sofort für alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, bei denen für die Ausbringung des Mittels PSA (Schutzanzug, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz oder Atemschutz) vorgeschrieben ist.